Medienmitteilung vom 31. Dezember 2014
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen Gewerbeverband für konsequente Harmonisierung des Beschaffungsrechts
AGV. Die Geschäftsleitung des Aargauischen Gewerbeverbands unterstützt die vorgesehene Harmonisierung des öffentlichen Beschaffungsrechts. Dazu gehören gesamtschweizerisch gleiche Begriffe, Schwellenwerte und Rechtsschutzverfahren. Dies erleichtert die Ausarbeitung der Offerten der gewerblichen Anbieter für die öffentliche Hand. Das kantonale Submissionsdekret soll aber nur aufgehoben werden, wenn diese Harmonisierung gesamtschweizerisch gelingt.
Die AGV-Geschäftsleitung begrüsst die Harmonisierung der Beschaffungsordnungen in der Schweiz. Das komplizierte und zersplitterte Beschaffungsrecht des Bundes, der Kantone und zum Teil sogar der Gemeinden soll vereinfacht und harmonisiert werden. Dazu ist eine Revision der Interkantonalen Vereinbarung des öffentlichen Beschaffungswesens vorgesehen. Zudem gelten die übergeordneten Vorgaben des GATT/WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen.
Vereinfachung des Verfahrens
Gesamtschweizerisch sollen die Schwellenwerte, die das massgebende Verfahren definieren, einheitlich so festgelegt werden, dass die maximal zulässigen Höhen konsequent ausgeschöpft werden. Um den administrativen Aufwand zu beschränken, sollen im freihändigen Verfahren lediglich eine Offerte und im Einladungsverfahren höchstens drei Offerten eingeholt werden. Auch sollen im freihändigen Verfahren Verhandlungen mit dem Anbieter zu gelassen werden. Der Rechtsschutz ist gesamtschweizerisch zu harmonisieren. Insbesondere sind die Anfechtungsgründe und die Rechtsmittelfristen zu vereinheitlichen.
Keine Verschlechterung für den Aargau
Die AGV-Geschäftsleitung unterstützt die vorgesehenen Harmonisierungsbestrebungen, weist aber darauf hin, dass die geltende Rechtsordnung des aargauischen Submissionsdekrets für die aargauischen Unternehmen nicht verschlechtert werden darf. Sie stimmt deshalb der Aufhebung dieses Dekrets nur zu, wenn die gesamtschweizerische Revision eine konsequente Harmonisierung in Bund, Kantonen und Gemeinden gewährleistet.
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